Exhibition· Leipzig
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom
(§§ 51 ff. AO). (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. D