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Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom
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Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom

  • 📅Fri 25 Sep 2026

(§§ 51 ff. AO). (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. D